Die Tätigkeit als Fachberater
Seelsorge und ähnliche Ämter |
§ 56 Abs. 1 PfG stellt klar, dass
Nebentätigkeiten oder Ehrenämter, die außerhalb der Dienstpflichten von Pfarrern
liegen, nur übernommen werden dürfen, soweit diese mit ihrem Auftrag und der
gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten zu vereinbaren sind. Daher
formuliert § 56 Abs. 2 PfG den Grundsatz, dass solche Tätigkeiten der vorherigen
Zustimmung bedürfen. In § 56 Abs. 3 PfG wird dieser Grundsatz allerdings
eingeschränkt. Die hier genannten Tätigkeiten sind lediglich anzeigepflichtig.
Dazu zählt auch die Übernahme von diversen Ehrenämtern. Der Gesetzgeber wollte
hier solche Tätigkeiten privilegieren, die eine Kollision mit dienstlichen
Pflichten im Regelfall nicht erwarten lassen, weil bei diesen grundsätzlich eine
freie Zeiteinteilung möglich ist. Die entstehenden (terminlichen) Bindung und
die Frage, ob diese erhebliche oder unerhebliche Beeinträchtigungen der
Dienstpflichten als Pfarrer mit sich bringen, sind damit ganz wesentliche
Kriterien für die Entscheidung über die Zustimmungsbedürftigkeit. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit z.B. in einem Sportverein wird man differenzieren müssen: besteht das Ehrenamt in der bloßen Unterstützung einer Jugendfußballgruppe eines Vereins (z.B. Aufstellen der Tore, Fahrten mit dem Auto, gelegentliche Mitreise an Wochenenden etc.) liegt zwar auch eine terminliche Bindung vor, dies allerdings in aller Regel nach Absprache, sodass dienstlichen Verpflichtungen der Vorrang eingeräumt werden kann. Solche Tätigkeiten sind lediglich anzeigepflichtig. Lässt sich ein Pfarrer als Trainingsleiter eines Vereins in die Pflicht nehmen, so ist die Terminbindung so stark, dass von vorneherein Kollisionen mit den Dienstpflichten wahrscheinlich erscheinen (Spieleinsätze am Wochenende, insbesondere Sonntagen bei gleichzeitiger Verpflichtung an Sonntagen grundsätzlich Gottesdienste zu halten). Damit wäre der lediglich anzeigepflichtige Bereich des § 56 Abs. 3 Nr. 2 verlassen. Es bedürfte auch hier eine Zustimmung. Die Fachberater Seelsorge sind nach der Aufgabenbeschreibung vom 14.01.1999 organisatorisch in die örtliche Feuerwehr eingebunden. Sie nehmen am normalen Dienstbetrieb teil. "Sie werden mit Funk-Alarmmeldern ausgestattet und werden zu allen Einsätzen alarmiert, bei denen besondere psychische und seelische Belastungen für die Betroffenen oder die Einsatzkräfte auftreten." Die Fachberater Seelsorge stehen demnach in ständiger Alarmbereitschaft. Er ist verpflichtet, bei derartigen Einsätzen als Seelsorger zur Verfügung zu stehen. Dies lässt aber nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Dienstpflichten des Pfarrers befürchten (z.B. Funkalarm während eines Gottesdienstes, während des Religionsunterrichtes, während der Konfirmandenbetreuung, während eines Trauergesprächs etc.). Diese Tätigkeit bedarf daher nach § 56 Abs. 2 PfG der vorherigen Zustimmung. Tätigkeiten in Sportvereinen und die Tätigkeit als Fachberater Seelsorge werden also nicht von vorneherein unterschiedlich behandelt. Nach § 2 Abs. 2 PfNVO (RS 556) ist zwar der Landeskirchenrat zuständig. Allerdings handelt es sich bei dieser Aufgabe um die Führung eines Geschäftes, bei dem das Landeskirchenamt dem Landeskirchenrat zur Erfüllung zugeordnet ist, sodass das Landeskirchenamt bzw. die zuständige Fachabteilung die Nebentätigkeitsgenehmigung aussprechen wird. Anträge würden also nicht in der Vollsitzung behandelt. Auch wenn damit ein gewisser Aufwand verbunden ist, kann von der Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung bei einer Tätigkeit als Fachberater Seelsorge nicht abgesehen werden. Einer generellen Aufhebung des Zustimmungserfordernisses für "Ehrenämter in karitativen und Rettungsorganisationen" stehen wir ausgesprochen kritisch gegenüber, weil es - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - sehr stark auf die Art des Ehrenamtes und die damit verbundenen Verpflichtungen ankommt, ob die Beeinträchtigung der Dienstpflichten eines Pfarrers zu befürchten steht oder nicht. Hinsichtlich der Ruhestandspfarrer gilt, dass diese einen lebenslangen Auftrag haben. Sofern sie gelegentlich bzw. in einem dem Ruhestand angemessenen Umfang mitarbeiten, sehe ich keine weiteren Probleme. Der zuständige Dekan sollte aber in jedem Fall unterrichtet werden. Für die Mitarbeit der Ehrenamtlichen ergeben sich die Einzelheiten aus dem Ehrenamtsgesetz vom 11.12.2000 (RS 802). Sie können sich im Falle von Rückfragen natürlich gerne nochmals an mich wenden. Ich hoffe, dass Sie in diesem Schreiben die Antworten auf Ihre Fragen finden und grüße Sie herzlich, Im Auftrag Andreas Günther Kirchenanwalt z.A. Juristischer Referent für Diakonie, Medien, Landeskirchliche Beauftragte, Landeskirchliche Einrichtungen und Besondere Seelsorge Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Landeskirchenamt Meiserstraße 11-13 80333 München Tel.: 089/5595-578 Fax.: 089/5595-528 E-mail: andreas.guenther@elkb.de |